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Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
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Zu Art. 1 (Begriff der Polizei)
Im Vollzug tätig sind diejenigen einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes angehörenden Dienstkräfte der Polizei, die - nicht nur im innerdienstlichen Bereich (ohne Außenwirkung) - für Aufgaben im Sinn des Art. 2 eingesetzt oder hierfür bereitgehalten werden. Beamte der Bereitschaftspolizei sind daher Polizei im Sinn des PAG, sobald sie nach ihrem Ausbildungsstand für den Vollzugsdienst (Einzeldienst oder Einsatz im geschlossenen Verband) bereitstehen.