Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
3
Zu Art. 3 (Verhältnis zu anderen Behörden)

3.1

Neben der Polizei sind auch die Sicherheitsbehörden (Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz) für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständig. Für spezielle Bereiche, beispielsweise Waffenrecht, Sprengstoffwesen, Bauaufsicht, Wasseraufsicht nehmen ferner sonstige Behörden Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Der Polizei obliegen daher die Aufgaben der Gefahrenabwehr nur, soweit diese Aufgaben (insbesondere die Durchführung von Erlaubnisverfahren oder der Erlass von Anordnungen) nicht anderen Behörden durch Rechtsvorschrift vorbehalten sind.

3.2

Soweit die Gefahrenabwehr auch anderen Behörden obliegt, braucht die Polizei hierfür nur tätig zu werden, wenn aus ihrer Sicht die ebenfalls für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. Eine andere Behörde kann insbesondere dann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall nicht tätig werden, wenn ihr - anders als der Polizei - die erforderlichen Befugnisse fehlen, wenn die Behörde nicht über die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung der Maßnahme - beispielsweise Hilfsmittel des unmittelbaren Zwangs oder Waffen - oder über die erforderliche Sachkenntnis verfügt. Kann die andere Behörde, weil sie nicht rechtzeitig erreichbar ist, nicht rechtzeitig tätig werden, so soll die weitere Durchführung der Maßnahme der anderen Behörde überlassen werden, sobald die andere Behörde tätig werden kann. Maßgebend für die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche zwischen der Polizei und den anderen Behörden und damit für die Zuständigkeit der Polizei ist nicht der tatsächliche Sachverhalt, sondern die Sachlage, wie sie sich der Polizei bei vernünftiger Einschätzung darstellt.
Ist für die Maßnahme an sich auch eine andere Behörde zuständig, so ist sie möglichst schnell zu unterrichten. Das gilt insbesondere, wenn es in Betracht kommt, dass die andere Behörde im Anschluss an polizeiliche Maßnahmen weitere Maßnahmen zu treffen hat.