Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
39
Zu Art. 39 (Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung)

39.1

Nach Abs. 1 liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Datenübermittlung bei der übermittelnden Stelle. Soweit eine Polizeidienststelle um Datenübermittlung ersucht, prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgabenstellung des Empfängers liegt. Soweit die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (so genannter „online-Anschluss“, vgl. Nr. 46) erfolgt, trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.

39.2

Absatz 2 bestimmt, dass der Empfänger personenbezogener Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diese nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen darf, zu dem sie ihm, gegebenenfalls auf Ersuchen, übermittelt worden sind. Ein Ersuchen um Übermittlung von Daten, die im Wege der Übermittlung erlangt wurden, ist mit dem Hinweis auf die originär speichernde Stelle abzulehnen.

39.3

Das Berufs- oder besondere Amtsgeheimnis entspricht dem des § 53 StPO für Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte, Bundes- und Landtagsabgeordnete und Journalisten.
Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz von höchstpersönlichen Rechtgütern, ist die Einwilligung zur Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ausnahmsweise entbehrlich.

39.4

Datenübermittlungen zwischen Polizeidienststellen und dem Landesamt für Verfassungsschutz richten sich nach den Art. 12 ff. des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vom 24. August 1990 (GVBl S. 323).

39.5

Andere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung (z.B. Strafprozessordnung, Straßenverkehrsgesetz, Sozialgesetzbuch, Meldegesetz, Pass- und Personalausweisgesetz) bleiben unberührt.