Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
46
Zu Art. 46 (Automatisiertes Abrufverfahren)

46.1

Absatz 1 Satz 1 regelt die Zulässigkeit der Einrichtung von automatisierten Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch maschinellen Abruf ermöglichen (so genanntes online-Verfahren). Anwendungsfälle des online-Verfahrens sind insbesondere der Abruf von Daten aus dem Melderegister (§ 8 BayMeldeDÜV), dem Ausländerzentralregister und dem Kraftfahrtbundesamt (ZEVIS) sowie polizeiinterne automatisierte Abrufe zwischen dem Landeskriminalamt und den Polizeidienststellen (vgl. Nr. 40.1).

46.2

Die notwendigen technischen und organisatorischen Sicherungseinrichtungen (vgl. Art. 15 BayDSG), insbesondere um Unbefugte vom Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen fernzuhalten (Zugangskontrollen) und gegen die Mitnahme von Datenträgern beim Verlassen der Datenverarbeitungsanlage (Abgangskontrollen) sowie die unbefugte Eingabe in den Speicher und die unbefugte Kenntnisnahme über Veränderungen oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten (Speicherkontrollen) sind von der verantwortlichen Polizeidienststelle schriftlich festzulegen (Abs. 2).

46.3

Protokollbestände, die nach einer automatisierten Abfrage eingerichtet worden sind, dienen vorwiegend der Datensicherung. Abs. 3 lässt jedoch in Einzelfällen die Auswertung der Protokollbestände zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung zu. Die Auswertung für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung bedarf einer Anordnung der in Art. 33 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter.

46.4

Absatz 4 gibt dem Staatsministerium des Innern die Befugnis, mit den Polizeien der anderen Länder und des Bundes, insbesondere dem Bundeskriminalamt einen Datenverbund (z.B. Inpol, Bundes-KAN) zu vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.