Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
28
Zu Art. 28 (Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten)

28.1

Die Herausgabe an denjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist, ist dann nicht möglich, wenn die Person des Betroffenen oder dessen Aufenthaltsort unbekannt sind und auch nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

28.2

Machen mehrere Personen ihre Berechtigung im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 glaubhaft, so soll die Sache demjenigen herausgegeben werden, dessen Besitzrecht am stärksten ist.

28.3

Kostenschuldner nach Art. 28*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 sind die nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen; das können auch andere als die Betroffenen sein, bei denen die Sache sichergestellt worden ist. Sie haften als Gesamtschuldner. Bei der Auswahl der Kostenschuldner ist Nummer 9.3 als Richtlinie heranzuziehen.

28.4

Ist ein Berechtigter im Sinn von Absatz 1 oder dessen Aufenthaltsort nicht bekannt oder nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln, so kommt nach Absatz 4 eine Verwertung nur über § 983 BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 979 bis 982 BGB entsprechende Anwendung. Die Polizei hat öffentlich bekannt zumachen, dass die nach ihrer Art näher zu berechnende Sache öffentlich versteigert wird. Gegebenenfalls ist auch bekannt zumachen, wer als Berechtigter in Betracht kommt. In der Bekanntmachung ist dem Berechtigten eine Frist zu setzen, innerhalb derer er sein Recht anmelden kann. Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Nach Ablauf der Frist kann die Sache öffentlich versteigert werden. Die Polizei kann die Versteigerung selbst vornehmen. Meldet sich rechtzeitig ein Empfangsberechtigter, so ist die Versteigerung unzulässig. Ist eine vorherige öffentliche Bekanntmachung unterblieben, so ist die Tatsache der Versteigerung nachträglich öffentlich bekannt zumachen. Vom Versteigerungserlös werden die Kosten abgezogen. Der verbleibende Betrag ist für eventuelle Berechtigte zu hinterlegen. Nach Ablauf von drei Jahren, vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, verfällt der verbleibende Erlös dem Fiskus, wenn sich während dieser Frist ein Berechtigter nicht gemeldet hat.