Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
22
Zu Art. 22 (Durchsuchung von Sachen)

22.1

Sache im Sinn dieser Vorschrift ist jeder körperliche Gegenstand, sofern es sich nicht um am Körper befindliche Kleidungsstücke und deren Inhalt handelt (vgl. Nummer 21.1*)

22.2

Für die Durchsuchung im befriedeten Besitztum gelten die Art. 23 und 24*.

22.3

Die Durchsuchung nach Absatz 1 Nr. 1 muss sich an Art. 21* orientieren; wird daher im Fall des Art. 21*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 auch ein mitgeführtes Gepäckstück des Betroffenen durchsucht, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 21*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 gegeben sind, so beschränkt sich die Durchsuchung auf die Suche nach den in Art. 21*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 genannten Sachen, ferner, im Hinblick auf Art. 13*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 Satz 4 im Fall der Identitätsfeststellung auch auf die Identitätspapiere und sonstige Hinweise auf die Identität.

22.4

Die Durchsuchung nach Abs. 1 Nr. 2 beschränkt sich auf die Suche nach der Person, die Durchsuchung nach Absatz 1 Nr. 3 auf die Suche nach der anderen Sache. Die Durchsuchung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich auf die Feststellung der Identität und auf Hinweise auf Straftaten und auf die Feststellung der Prostitution. Nach Art. 22*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 4 ist es nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen oder Sachen, nach denen gesucht wird, bei der Suche gefunden werden; es reicht aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 13*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 2 oder 5 gegeben sind. Die Durchsuchung nach Absatz 1 Nr. 5 richtet sich insbesondere auf die Feststellung der Identität und auf Gegenstände, die für die Begehung einer Straftat gegen das Objekt oder gegen Gegenstände oder Personen in dem Objekt oder in unmittelbarer Nähe des Objekts verwendet werden können. Nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 können auch Sachen, die nicht mitgeführt werden (abgestellte Sachen), aber sich an diesen Orten befinden, durchsucht werden. Voraussetzung einer Durchsuchung von Sachen nach Absatz 1 Nr. 5 ist lediglich, dass nach objektiven Anhaltspunkten Straftaten bevorstehen, die sich gegen ein gefährdetes Objekt dieser Art oder gegen Sachen oder Personen richten, die sich in einem solchen Objekt aufhalten.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.