Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
64
Zu Art. 64 (Androhung unmittelbaren Zwangs)

64.1

Dem Schusswaffengebrauch soll, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme nicht vereitelt wird, eine Androhung vorausgehen, deren Befolgung den Schusswaffengebrauch erübrigt, insbesondere die Weisung zu halten. Diese Weisung wird durch den Anruf „Halt! Polizei!“ erteilt. Würde eine solche Weisung nicht verstanden werden und wird sie deshalb durch einen Warnschuss ersetzt und nicht befolgt, so ist zur Androhung des Schusswaffengebrauchs ein zweiter Warnschuss abzugeben.

64.2

In den Fällen des Art. 67*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes sind die Flüchtenden vernehmlich anzurufen: „Polizei, halt, oder ich schieße!“. Weiß der Flüchtende, dass ihm ein Polizeibeamter gegenübersteht, so kann der Anruf lauten: „Halt, oder ich schieße!“. Ist anzunehmen, dass der Anruf nicht verstanden wurde, so ist ein Warnschuss abzugeben. Bestehen Zweifel, ob der Schuss als Warnschuss erkannt wurde, so soll er wiederholt werden.
Kommt jemand aus einem der in Art. 67*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Gründen vorübergehend in den Gewahrsam der Polizei, so kann er darauf hingewiesen werden, dass er bei einer Flucht auch ohne erneute Androhung mit dem Gebrauch der Schusswaffe rechnen müsse.

64.3

Warnschüsse dürfen nur abgegeben werden, wenn für den Fall der Erfolglosigkeit der Warnung die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegeben sind. Warnschüsse sind steil in die Luft zu richten. Der Schusswaffengebrauch gegen ein Wasserfahrzeug ist durch mindestens zwei Warnschüsse anzudrohen.

64.4

Die Androhung der Zwangsmaßnahme soll der Anwendung unmittelbar vorausgehen; auch in anderen Fällen als dem des Art. 64*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 Satz 1 soll zwischen der Androhung und der Anwendung möglichst eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne liegen.