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Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
63
Zu Art. 63 (Hilfeleistung für Verletzte)
Die Pflicht, Verletzten Beistand zu leisten und erforderliche ärztliche Hilfe zu verschaffen, ist vordringlicher als die Pflicht, den Tatort (zur Beweissicherung) unverändert zu lassen und als die Pflicht, dem Vorgesetzten zu berichten.