Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
52
Zu Art. 52 (Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung)

52.1

Die in Vollzugshilfe durchgeführte Freiheitsentziehung ist als Maßnahme der ersuchenden Behörde anzusehen (vgl. Nummer 50.13*). Daher hat grundsätzlich die ersuchende Behörde gemäß Art. 104 GG eine vorherige richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Art. 52*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 soll das gewährleisten.

52.2

Legt die ersuchende Behörde eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung nicht vor und bezeichnet sie auch nicht eine solche Entscheidung, so hat sich die Polizei sofort zu vergewissern, ob die ersuchende Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführt.

52.3

Die Art. 19 und 20* gelten auch für Freiheitsentziehungen im Rahmen der Vollzugshilfe. Die materielle Prüfung nach Art. 20*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Nr. 1 obliegt jedoch der ersuchenden Behörde. Die Polizei hat der ersuchenden Behörde unverzüglich alle Anhaltspunkte mitzuteilen, die für einen Wegfall des Grundes der Freiheitsentziehung sprechen. Hat die Polizei sichere Kenntnis vom Wegfall des Grundes und ist die ersuchende Behörde nicht erreichbar, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.