Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
30
Zu Art. 30 (Grundsätze der Datenerhebung)

30.1

Personenbezogene Daten (Art. 5 Abs. 1 BayDSG), d.h. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), dürfen von der Polizei nur erhoben werden, soweit das PAG oder besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes dies zulassen. Unter Datenerhebung ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zu verstehen.

30.2

Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei dem Betroffenen (vgl. Art. 31 Abs. 1) zu erheben (Abs. 2 Satz 1, so genannter Unmittelbarkeitsgrundsatz). Dieser Grundsatz findet keine Anwendung, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht (z.B. bei Abwesenheit) oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand (z.B. großer Zeitverlust oder Personalaufwand) möglich ist oder die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet würde (Nichtantreffen eines Hundehalters oder eines Fahrzeugführers). In diesen Fällen kann die Polizei personenbezogene Daten des Betroffenen auch bei Behörden (z.B. Kraftfahrzeugzulassungsstellen, Meldebehörden, Ausländerbehörden, Waffen- oder Jagdbehörden) oder bei Dritten (z.B. Arbeitgebern, Schulleitern, Ausbildern oder Nachbarn) erheben.

30.3

Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Polizei personenbezogene Daten grundsätzlich offen, d.h. für den Betroffenen erkennbar erheben soll. Ausnahmen hiervon enthält Satz 2. Beispielsweise kann eine Nachfrage eines Beamten in Zivil, die beim Befragten nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar ist, für den Betroffenen weniger beeinträchtigend sein als die Befragung von Nachbarn durch uniformierte Polizeibeamte.
Eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 2 unter einer Legende ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 3 zulässig. Kurzfristig verdeckt auftretende Polizeibeamte sind keine verdeckten Ermittler im Sinne von Art. 35, da ihnen keine Legende verliehen ist.

30.4

Bei einem notwendigen sofortigen polizeilichen Zugriff kann nach Satz 2 der Hinweis zunächst unterbleiben. Er ist jedoch nachzuholen, sobald dies die jeweilige Situation zulässt.

30.5

Absatz 5 konkretisiert den Begriff „Straftat von erheblicher Bedeutung“ durch eine nicht abschließende Aufzählung von Delikten, insbesondere aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und der Rauschgiftkriminalität; es sind dies alle Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) und die besonders aufgeführten Vergehen. Außer den genannten Katalogstraftaten („insbesondere“) kommen Straftaten mit gleicher oder zumindest vergleichbarer Bedeutung in Betracht. Der Wortlaut des Abs. 5 stellt auch klar, dass die besondere Bedeutung einer Straftat im Sinne der Art. 30 ff. nicht dadurch entfällt, dass sich durch Änderungen des Strafgesetzbuches die Nummern der Paragraphen ändern (dynamische Verweisung).

30.6

Auch bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Grundsätze polizeilichen Handelns, insbesondere Art. 4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und Art. 5 (Ermessen, Wahl der Mittel) zu beachten.