Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
44
Zu Art. 44 (Rasterfahndung)

44.1

Die Vorschrift regelt die Rasterfahndung im Gefahrenabwehrbereich. Im Gegensatz zum polizeiinternen Datenabgleich nach Art. 43 gibt die Rasterfahndung der Polizei die Befugnis, auch auf externe Datenbestände (z.B. Elektrizitätswerke, Gasversorgungsunternehmen, kommunale Rechenzentren, Banken) zuzugreifen.

44.2

Als Anwendungsfälle des Abs. 1 Satz 1 kommen insbesondere drohende Staatsschutzverbrechen, Geiselnahmen, terroristische Gewaltverbrechen oder organisierte Verbrechen und Vergehen im Rauschgiftmilieu in Betracht (vgl. Art. 30 Abs. 5).

44.3

Die Vorschriften über ein besonderes Berufs- oder Amtsgeheimnis (entsprechend § 53 StPO) sind auch bei einer Rasterfahndung zu beachten.

44.4

Wegen der landesweiten Bedeutung und der Vielzahl der betroffenen Personen, des Kosten- und des Personalaufwands dürfen Rasterfahndungen nur durch die in Art. 33 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter angeordnet werden. Vor der Anordnung ist die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern einzuholen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist von einer angeordneten Rasterfahndung unverzüglich zu unterrichten, damit er seinen Prüfungsaufgaben genügen kann.

44.5

Nichtöffentliche Stellen sind berechtigt, die ihnen aus Anlass des Datenabgleichs entstandenen Kosten gegenüber der Polizei als Entschädigungsanspruch (Art. 70 Abs. 1) geltend zu machen.