Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
70
Zu den Art. 70 bis 73 (Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche)
Die Art. 70 bis 73* entsprechen dem bisherigen Recht. In Abweichung von dem im Polizeirecht geltenden Grundsatz, wonach dem Betroffenen nur Ersatz von Vermögensgegenständen gewährt wird, sieht Art. 70*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 7 Satz 2 vor, dass bei Freiheitsentziehungen unter den Voraussetzungen des Art. 70*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 und 2 vom Betroffenen auch für Nichtvermögensschäden eine Entschädigung verlangt werden kann. Entsprechend § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrFG) beträgt die Entschädigung für jeden Tag zwanzig Deutsche Mark. Weiter gehende Entschädigungsansprüche, die der Betroffene u. U. nach anderen Vorschriften (§ 839 BGB) hat, werden hierdurch nicht berührt.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.