Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
50
Zu Art. 50 (Vollzugshilfe)

50.1

Vollzugshilfe im Sinn des Gesetzes ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei zur Durchsetzung von Verwaltungsakten auf Ersuchen anderer Behörden, ferner die Vorführung von Personen vor Gericht oder vor die Staatsanwaltschaft und die Unterstützung der Gerichtsvorsitzenden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (so genannte Justizhilfe als Unterfall der Vollzugshilfe).

50.2

Fälle der Vollzugshilfe nach besonderen Rechtsvorschriften sind insbesondere
Art. 37 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
Art. 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes
§ 44 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes, § 23 a des Zivildienstgesetzes
§§ 51, 134, 161 a Abs. 2 Satz 1 und § 163 a Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung
§ 372 a Abs. 2, § 380 Abs. 2, § 613 Abs. 2, §§ 671, 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung
§ 101 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 Satz 1 der Konkursordnung
§ 70 g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Art. 7 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.
Soweit sich aus diesen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt, sind in diesen Fällen die Art. 5*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 und 4 und Art. 51*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

und 52*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

anzuwenden.

50.3

Vollzugshilfe in diesem Sinn ist nicht gegeben, wenn die Polizei Gerichten oder Behörden Hilfe leistet, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 50*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 bzw. 2 gegeben sind (beispielsweise Hilfeleistung ohne Ersuchen oder Erteilung von Auskünften).

50.4

Behörden im Sinn des Art. 50*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, also auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

50.5

Das Ersuchen kann sich auf einen bestimmten Einzelfall, eine Fallgruppe oder eine Vielzahl von Fällen beziehen. Das Ersuchen muss die Umstände aufzeigen, deren Kenntnis für die Prüfung und die Durchführung des Ersuchens notwendig ist.

50.6

Eine Behörde kann um Vollzugshilfe ersuchen, wenn sie
aus rechtlichen Gründen unmittelbaren Zwang nicht selbst anwenden kann,
über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte nicht verfügt oder
ihre Maßnahme nicht auf andere Weise (z.B. Ersatzvornahme, Zwangsgeld) rechtzeitig selbst durchsetzen kann.

50.7

Die Befugnisse zu Eingriffsmaßnahmen der Vollzugshilfe haben ihre Grundlage nicht in Art. 50*, sondern müssen sich aus den Befugnisvorschriften dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.

50.8

Eine Pflicht zu Vollzugshilfe ist nicht erst dann gegeben, wenn die erforderliche Anwendung unmittelbaren Zwangs unmittelbar bevorsteht, sondern bereits dann, wenn nach den Umständen voraussichtlich ohne Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei eine Anordnung der Verwaltungsbehörde nicht rechtzeitig durchgesetzt, oder derjenige, der die Amtshandlung vornehmen soll, angegriffen oder an der Vornahme der Amtshandlung gehindert werden würde. Diese Prognose muss auf den Einzelfall abstellen. Eine Mitwirkung der Polizei ist im Allgemeinen erforderlich, wenn die Amtshandlung an der ausdrücklichen - nicht nur stillschweigenden - Weigerung des Betroffenen gescheitert ist oder das bisherige Verhalten des Betroffenen erwarten lässt, dass ohne polizeiliche Mitwirkung die Amtshandlung nicht durchzusetzen ist.

50.9

Die Voraussetzungen für Vollzugshilfe sind nicht gegeben, wenn eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, ferner wenn durch die Hilfeleistung die Erfüllung vordringlicher polizeilicher Aufgaben gefährdet würde.

50.10

Die Polizei darf die Vollzugshilfe nicht deshalb verweigern, weil sie die beabsichtigte Maßnahme für unzweckmäßig hält.

50.11

Hält die Polizei ein an sie gerichtetes Ersuchen für nicht zulässig, so teilt sie das der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Vollzugshilfe, so entscheidet über die Pflicht zur Vollzugshilfe das Staatsministerium des Innern. Lassen die Umstände nach Auffassung der ersuchenden Behörde keinen Aufschub bis zur Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde zu, so hat die Polizei dem Ersuchen zu entsprechen, falls keine vordringlicheren Aufgaben die Polizei daran hindern, und unverzüglich dem Staatsministerium des Innern zu berichten.

50.12

Wird die Polizei in Vollzugshilfe tätig, so soll sie das nach außen zu erkennen geben, sofern es nicht offensichtlich ist.

50.13

Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Vollzugshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht. Die ersuchende Behörde trägt daher die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme. Die Polizei ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen. Die Maßnahme wird hinsichtlich der Zuständigkeit in den Rechtsbehelfsverfahren der ersuchenden Stelle zugerechnet (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 2 POG).

50.14

Für die Kosten der Amtshilfe, soweit sie nicht bei der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geleistet wird, gilt Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

50.15

Neben der Vollzugshilfe bleibt die Pflicht der Polizei unberührt, Vollzugsbeamten anderer Behörden auf Ersuchen erforderlichen persönlichen Schutz zu gewähren. Der Polizeibeamte hat sich in diesem Fall von der Zuständigkeit des Vollzugsorgans durch Einsicht in dessen Dienstausweis und den etwa erforderlichen schriftlichen Vollzugsauftrag zu überzeugen.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.