Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
62
Zu Art. 62 (Handeln auf Anordnung)

62.1

Bevor Polizei geschlossen eingesetzt wird, sind die eingesetzten Polizeibeamten über die Weisungsbefugnisse zu unterrichten. Insbesondere muss jedem eingesetzten Polizeibeamten bekannt sein, wer den Einsatz leitet, wer Stellvertreter des Einsatzleiters und wer sein Unterführer ist.

62.2

Wird Polizei geschlossen eingesetzt, so steht die Befugnis, zur Anwendung unmittelbaren Zwangs anzuweisen, grundsätzlich dem Beamten zu, der den Einsatz leitet. Fallen der den Einsatz leitende Beamte und sein Vertreter aus, so tritt der dienstranghöchste anwesende Vollzugsbeamte aus dem Einsatzbereich an seine Stelle. Ist nicht sofort feststellbar, wer das ist, darf jeder der hiernach in Betracht kommenden Beamten die Führung einstweilen übernehmen; er hat das bekannt zugeben.

62.3

Die Befugnisse vorgesetzter oder sonst dazu befugter Stellen, Weisungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zu erteilen, bleibt unberührt.

62.4

Befindet sich jemand, der Weisung erteilt, nicht am Ort des Vollzugs, so darf er zur Anwendung unmittelbaren Zwangs nur anweisen, wenn er sich ein so genaues Bild von den am Ort des Vollzugs herrschenden Verhältnissen verschafft hat, dass ein Irrtum über die Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Weisung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann vor der Ausführung nicht mehr rückgefragt werden, so entscheidet der am Ort leitende Beamte über die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die weisungsgebende Stelle ist unverzüglich zu verständigen. Die Weisung, Schusswaffen zu gebrauchen, darf nur an Ort und Stelle gegeben werden.

62.5

Wenn die Polizei in geschlossenem Einsatz Personen in Gewahrsam nimmt, müssen - soweit möglich - Zeit, Ort und Grund der Festnahme und der Name der Polizeibeamten, die den Störer festgenommen haben, an Ort und Stelle schriftlich festgehalten werden.

62.6

Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs kann auch von einer sonst dazu befugten Person angewiesen werden, z.B. einem Staatsanwalt.