Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
10
Zu Art. 10 (Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen)

10.1

Maßnahmen gegen Nichtverantwortliche dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 10 oder soweit eine Befugnisbestimmung Maßnahmen gegen Nichtverantwortliche zulässt (Art. 10 Abs. 3) getroffen werden.

10.2

Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinn des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht und die Gefahr einem bedeutsamen Rechtsgut (insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Wohnungsfreiheit, öffentliche Versorgungsanlagen, wichtige öffentliche Einrichtungen und unersetzliche Kulturgüter) droht.

10.3

Eine erheblich eigene Gefährdung im Sinn des Absatzes 1 Nr. 4 ist insbesondere gegeben, wenn durch die Maßnahme gegen den Nichtverantwortlichen dessen Leben oder Gesundheit gefährdet würde. Eine Gefahr für das Vermögen des Nichtverantwortlichen ist im Hinblick auf Art. 70* nur dann als erheblich im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 anzusehen, wenn es sich um nicht ersetzbare Vermögensgüter handelt oder die Vermögensgefährdung im Einzelfall außer Verhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

10.4

Die Beurteilung, ob eine Pflicht höherwertig im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 ist, orientiert sich an den Rechtsgütern, deren Schutz die Pflicht dient.

10.5

Fällt nach einer Anordnung gegen einen Nichtverantwortlichen eine der Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 nachträglich weg, so ist die Anordnung zurückzunehmen (Art. 10 Abs. 2). Eine Anordnung nach Art. 10 Abs. 1 befreit die Polizei nicht von der Pflicht, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Kräfte und Mittel selbst bereitzustellen. Hat die Anordnung Dauerwirkung, so muss die Polizei das Geschehen fortlaufend überwachen, damit die Maßnahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückgenommen wird.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.