Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
59
Zu Art. 59 (Androhung der Zwangsmittel)

59.1

Eine schriftliche Androhung ist auch dann nicht möglich, wenn durch die dadurch bewirkte Verzögerung der Anwendung des Zwangsmittels die Gefahr nicht rechtzeitig abgewendet würde. Ist eine schriftliche Androhung des Zwangsmittels möglich, so ist sie nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts des VwZVG zuzustellen.

59.2

Die Rechtmäßigkeit der Androhung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Anwendung des Zwangsmittels. Daher sind die Anforderungen des Art. 60* an Form und Inhalt der Androhung besonders sorgfältig zu beachten.

59.3

Wird bei der Androhung einer Ersatzvornahme der voraussichtliche Aufwand nicht angegeben, so ist eine solche Androhung gleichwohl rechtswirksam.
Ist eine Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so ist sie nur mit ihm anfechtbar.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.