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Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
13
Zu Art. 13 (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen)

13.1

Identitätsfeststellung bedeutet die Vergewisserung, welche Personalien (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG: Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnungsanschrift, Staatsangehörigkeit) eine bestimmte Person hat; nach Absatz 2 umfasst die Befugnis zur Identitätsfeststellung insbesondere die Anhaltung, das Befragen nach den Personalien und das Verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Ferner kann die Polizei zur Identitätsfeststellung die Echtheit und Unverfälschtheit der Ausweispapiere prüfen. Auch Gegenüberstellungen sind ein Mittel der Identitätsfeststellung.
Die erkennungsdienstliche Behandlung, die auch der Identitätsfeststellung dienen kann, ist in Art. 13* gesondert geregelt.

13.2

Die Vorschriften der Strafprozessordnung, die zur Identitätsfeststellung ermächtigen (§§ 111, 163 b, 163 c StPO), stellen eine abschließende Regelung der Identitätsfeststellung für Zwecke der Strafverfolgung dar. Diese Vorschriften gelten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Art. 13* ist daher für die Zwecke der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht anwendbar.

13.3

Eine Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 kommt daher beispielsweise in Betracht, wenn der Täter oder ein Zeuge einer verfassungsfeindlichen Handlung festgestellt werden soll, wenn die Identitätsfeststellung geeignet erscheint, diese Tat zu beenden oder künftige Taten dieser Art zu verhindern.

13.4

Eine Identitätsfeststellung nach Art. 13*

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Abs. 1 Nr. 2 (so genannte gefährliche Orte) setzt voraus, dass Tatsachen bekannt sind, die nach kriminalistischer Erfahrung darauf hindeuten, dass an diesen Orten die in Nummer 2 genannten Tätigkeiten stattfinden. Es ist nicht erforderlich, dass nach den Anhaltspunkten Tätigkeiten gerade zur Zeit der Identitätsfeststellung gegeben sind. Ferner ist nicht erforderlich, dass alle oder die meisten sich an diesen Orten aufhaltenden Personen der vorher bezeichneten Tätigkeiten verdächtig sind. Vielmehr werden alle Personen an solchen Orten, die nicht offensichtlich keine Beziehung zu diesen Tätigkeiten haben, von der Feststellungsbefugnis erfasst. Die tatsächlichen Anhaltspunkte brauchen sich nicht auf bestimmte Personen oder bestimmte Straftaten zu beziehen. Ist für die Identitätsfeststellung das Betreten befriedeten Besitztums ohne Einwilligung des Hausrechtsinhabers erforderlich, so ist Art. 23* zu beachten.

13.4.1

Aufenthaltserlaubnis im Sinn des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a, bb ist insbesondere die ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis, aber auch die durch das Lösen einer Fahrkarte erwirkte Aufenthaltserlaubnis für Verkehrsanlagen, soweit für diese Anlagen eine öffentlich-rechtliche Regelung (z.B. Gemeindesatzung) besteht. Straftäter im Sinne der Nummer 2 Buchst. a, cc sind Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind (ggf. auch durch Strafbefehl). Für den Begriff „der Prostitution nachgehen“ (Nummer 2 Buchst. b) genügen Handlungen, die unmittelbar auf sexuelle Betätigungen gegen Entgelt abzielen, so die für den sog. Straßenstrich typischen Anbahnungshandlungen.

13.5

Absatz 1 Nr. 3 (so genannte gefährdete Objekte) setzt nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte gerade auf das Objekt beziehen, das durch die Identitätsfeststellungen geschützt werden soll. Die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift sind bereits gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Objekt dieser Art gefährdet ist, ohne dass schon erkennbar ist, welchem einzelnen Objekt die Gefahr droht. Die Straftat muss gegen das Objekt selbst, gegen dessen Einrichtungen oder gegen Personen in diesen Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe gerichtet sein, die dessen besondere Gefährdung teilen (z.B. Sprengstoffanschläge, nicht jedoch Taschendiebstähle). Wenn eine solche Gefährdungsgrundlage hinsichtlich solcher Objekte gegeben ist, ist für die Befugnis nach Art. 13*

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Abs. 1 Nr. 3 nicht erforderlich, dass die besonderen Anhaltspunkte auf die einzelnen Personen hindeuten, deren Identität festgestellt werden soll.
Andere besonders gefährdete Objekte im Sinn dieser Vorschrift können auch im Bau befindliche Kernkraftwerke oder Kernforschungsanlagen, Vertretungen ausländischer Staaten und ausländischer Verkehrs- und Handelsbüros sein.

13.6

Art. 13*

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Abs. 1 Nr. 4 ergänzt § 111 der Strafprozessordnung für den präventiven Bereich. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und lässt an den Kontrollstellen die Feststellung der Identität auch solcher Personen zu, bei denen die Voraussetzungen der Art. 7, 8 und 10 nicht vorliegen. Im Hinblick auf Art. 4 sind solche Maßnahmen auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Sie kommen vornehmlich im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat im Sinn von § 100 a der Strafprozessordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes in Betracht. Kontrollstellen sollten nur eingerichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Identitätsfeststellungen und die gegebenenfalls notwendigen Durchsuchungen von Personen und Sachen Störer, die Straftaten im Sinn von § 100 a der Strafprozessordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes beabsichtigen, von der Begehung solcher Taten abgehalten werden können. Die Polizei kann sich hierbei auf die Erfahrung stützen, dass diese Personen vorwiegend derartige Wege, Verkehrsmittel oder Örtlichkeiten benutzen bzw. aufsuchen.

13.7

Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 enthält eine verdachts- und ereignisunabhängige Befugnis zur Personenkontrolle in den dort genannten Bereichen.
Die Vorschrift deckt auch - in der Alternative „zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze“ - die herkömmliche Grenzkontrolle ab, soweit und solange sie nicht nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen oder anderen in innerstaatliches Recht umgesetzten völkerrechtlichen Vereinbarungen entfällt.
Außerhalb der Grenzübertrittskontrolle werden Art und Umfang der Kontrollen durch die Zielsetzung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts bestimmt. Eine wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Einsatz mobiler Fahndungstrupps auf den Durchgangsstraßen und in den öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zu. Durchgangstraßen des internationalen Verkehrs sind neben den Bundesautobahnen und den Europastraßen andere Straßen, die von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr sind und damit auch Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität haben. Dabei wird nicht auf bestimmte Straßenklassen abgestellt, sondern auf die wandelbaren tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie nach dem polizeilichen Lagebild zu erkennen sind. Öffentliche Einrichtungen des internationalen Verkehrs können Flughäfen, Bahnhöfe und Züge, aber auch Tank- und Rastanlagen sein.
An die Befugnis zu Personenkontrollen angebunden ist die Befugnis zur Durchsuchung von Personen und Sachen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3, Art. 22 Abs. 1 Nr. 4). Der Umfang der im Einzelfall zur Verfolgung des Kontrollzwecks gebotenen Maßnahmen wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 4) begrenzt.

13.8

Die Identitätsfeststellung nach Absatz 1 Nr. 6 kommt in Betracht, wenn sie geeignet ist, die Wahrnehmung privater Rechte zu sichern, sofern ohne sofortige Identitätsfeststellung die Verwirklichung des Rechts in Frage gestellt wäre. Insbesondere kommt diese Befugnis dann zum Tragen, wenn jemand fahrlässig eine Sache beschädigt hat, seine Personalien dem Geschädigten nicht bekannt gibt und sich entfernen will. Für eine Identitätsfeststellung in solchen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte sie beantragt.

13.9

Das Anhalten (Art. 13*

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Abs. 2) ist das Gebot an eine Person, an Ort und Stelle solange zu verweilen, wie die Feststellung der Personalien es erfordert. Dauert das länger, als für die Prüfung der Personalpapiere an Ort und Stelle gebraucht wird, so kann der Betroffene festgehalten werden. Das stellt eine Freiheitsentziehung dar, so dass die Art. 18 bis 20*

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Anwendung finden.

13.10

Die Pflicht nach Art. 13*

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Abs. 1 und 2, mitgeführte Ausweispapiere (Personalausweis, Pass oder sonstige, mit einem Lichtbild versehenen amtliche Urkunden wie z.B. Führerschein) auszuhändigen, begründet keine Pflicht, Ausweispapiere mit sich zu führen. Eine solche Pflicht kann sich jedoch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (vgl. § 35 Abs. 5 Nr. 1, § 39 Abs. 5, § 45 Abs. 5 WaffG, § 4 Abs. 2 Satz 2 StVZO, § 60 c Abs. 1 GewO, Art. 1 Abs. 1 Fischereischeingesetz, § 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).
Die Identität kann an Ort und Stelle nicht festgestellt werden, wenn der Betroffene Angaben über seine Person verweigert oder nicht machen kann und über hinreichende Ausweise nicht verfügt oder wenn im Einzelfall Zweifel an deren Echtheit oder Gültigkeit bestehen und wenn vertrauenswürdige Gewährspersonen oder andere zuverlässige Anhaltspunkte nicht vorhanden sind.
Erhebliche Schwierigkeiten im Sinn des Art. 13*

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Abs. 2 Satz 3 liegen insbesondere dann vor, wenn Zahl, Ausrüstung oder körperliche Stärke der angehaltenen Personen oder Besonderheiten des Ortes die Identitätsfeststellung an Ort und Stelle nicht tunlich erscheinen lassen.

13.11

Die Durchsuchung nach Art. 13*

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Abs. 2 Satz 4 muss sich auf den Zweck der Identitätsfeststellung beschränken; liegen jedoch die Voraussetzungen des Art. 21*

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Abs. 1 oder 2 oder des Art. 22*

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Abs. 1 vor, so kann die Durchsuchung auch den dort angegebenen Zwecken dienen.

13.12

Berechtigungsscheine im Sinn des Art. 13*

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Abs. 3 sind Urkunden, die die Berechtigung für die Ausübung einer besonders geregelten Tätigkeit nachweisen, insbesondere die Bescheinigung, die sich aus den in Nr. 13.9* bezeichneten Rechtsvorschriften ergeben, ferner Bescheinigungen nach § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 2, § 45 Abs. 5 Waffengesetz, § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, §§ 23 und 28 Sprengstoffgesetz, § 24 Abs. 2 StVZO. Eine Anordnung nach Art. 13*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 setzt voraus, dass der Betroffene die Tätigkeit, für deren Ausübung der Berechtigungsschein erforderlich ist, noch ausübt oder nach den Umständen nur kurzzeitig unterbrochen hat. Ist nach der Rechtsvorschrift, die den Berechtigungsschein vorschreibt, außerdem das Mitführen eines Identitätspapiers vorgesehen (vgl. § 35 Abs. 5, § 39 Abs. 5 Waffengesetz), so kann die Polizei auch die Vorzeigung dieses Papieres verlangen.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.