Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
35
Zu Art. 35 (besondere Bestimmungen über den Einsatz verdeckter Ermittler)

35.1

Die Legaldefinition und die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittler ergeben sich aus Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3. Als Legende gilt nicht das kurzfristige Vorgeben einer anderen Identität.

35.2

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass beim Einsatz Verdeckter Ermittler entsprechende Urkunden (z.B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Kraftfahrzeugzulassungsscheine) hergestellt, verändert oder gebraucht werden dürfen, soweit dies für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende der Polizeibeamten erforderlich ist.

35.3

Der Verdeckte Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen, um seiner möglichen Enttarnung vorzubeugen.

35.4

Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten (Abs. 2 Satz 1).

35.5

Die sonstigen Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers richten sich nach den Bestimmungen des PAG und der Strafprozessordnung (Abs. 2 Satz 2). Daneben gelten - soweit unmittelbar oder für die Gefahrenabwehr entsprechend anwendbar - die in Nr. 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 27. März 1986 (MABl 1986 S. 208 ff.) festgelegten Grundsätze.