Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
65
Zu Art. 65 (Fesselung von Personen)

65.1

Festhaltung im Sinn von Art. 65* ist jede Freiheitsentziehung auf gesetzlicher Grundlage (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 bis 20 PAG*, §§ 111, 163 b und 163 c StPO).

65.2

Art. 65 * ist auch im Rahmen der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, soweit nicht § 119 Abs. 5 StPO eingreift. Letztere Vorschrift gilt nur, wenn der Betroffene aufgrund eines richterlichen Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen worden ist, ohne Rücksicht auf den Ort der Fesselung.

65.3

Gefesselt werden soll mit den zugewiesenen Schließketten oder Schließzangen. Stehen solche Hilfsmittel nicht zur Verfügung, können sonstige geeignete Fesselungsmittel benützt werden. Sind auch diese nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, so ist der mit der Fesselung verfolgte Zweck auf andere Weise anzustreben (z.B. durch Abnahme der Hosenträger oder Schuhbänder).

65.4

Mehrere Personen sollen nicht zusammengeschlossen werden, wenn ein Nachteil für Ermittlungen in einer Strafsache zu befürchten ist oder wenn durch eine Zusammenschließung die Gesundheit eines zu Fesselnden gefährdet werden oder sie eine erniedrigende Behandlung bedeuten würde. Menschen verschiedenen Geschlechts sollen möglichst nicht zusammengeschlossen werden. Bei strenger Kälte ist darauf zu achten, dass die Hände der Gefesselten vor Frost geschützt sind.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.