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Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
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Zu Art. 51 (Verfahren der Vollzugshilfe)
In den Fällen der Justizhilfe (Art. 50*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2) kann von der Schriftlichkeit des Ersuchens und der Bestätigung abgesehen werden.