Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
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Zu Art. 5 (Ermessen, Wahl der Mittel)

5.1

Der Polizei steht beim Vollzug dieses Gesetzes grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie eine zulässige Maßnahme trifft und welche von mehreren zulässigen Maßnahmen sie wählt. Von einer zulässigen Maßnahme kann insbesondere abgesehen werden, wenn mehrere Gefahren zugleich abzuwehren sind und die vorhandenen Kräfte und Mittel nur zur Abwehr einer dieser Gefahren oder einiger dieser Gefahren ausreichen, ferner dann, wenn die Gefahrenabwehr durch eine andere Stelle gesichert erscheint, schließlich auch dann, wenn es sich um Bagatellfälle handelt.

5.2

Handelt es sich um schwere Sicherheitsgefahren, insbesondere um Gefahren für Leib oder Leben oder für erhebliche Vermögenswerte, oder ist sonst die Intensität der Gefahr besonders groß, so ist die Polizei zum Einschreiten gegen die Gefahr verpflichtet.

5.3

Dem Betroffenen darf die Anwendung eines anderen Mittels als dem angeordneten (Art 5 Abs. 2 Satz 2) nur gestattet werden, wenn dieses Mittel gleich geeignet ist und Dritte nicht mehr belastet.