Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
14
Zu Art. 14 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)

14.1

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 kommen nur in Betracht, wenn andere Möglichkeiten der Identitätsfeststellung mit zumutbarem Aufwand im Einzelfall nicht bestehen. Er setzt voraus, dass auch die Voraussetzungen nach Art. 13 zur Identitätsfeststellung vorliegen.

14.2

Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 ergänzt § 81 b der Strafprozessordnung. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Strafunmündiger verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben oder die Beschuldigteneigenschaft wegen rechtskräftiger Verurteilung weggefallen ist, und wenn Wiederholungsgefahr besteht.

14.3

Zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung kann der Betroffene zur Dienststelle mitgenommen werden.

14.4

Erkennungsdienstliche Unterlagen dürfen grundsätzlich aufbewahrt werden. Sie sind jedoch zu vernichten, wenn die Voraussetzungen des § 81 b Strafprozessordnung oder die Voraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 nicht mehr vorliegen und der Betroffene einen Antrag stellt (Absatz 2). Die Richtlinien über kriminalpolizeiliche Sammlungen bleiben unberührt.

14.5

Die Aufzählung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Absatz 3 ist nicht abschließend. Andere als die dort bezeichneten Maßnahmen sind nur zulässig, wenn und soweit sie hinsichtlich der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Betroffenen jenen vergleichbar sind.