Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
23
Zu Art. 23 (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen)

23.1

Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung schließt die Befugnis ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne jeglichen Aufwand wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Soweit es für die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erforderlich ist, umfasst das Betreten auch das Befahren mit Fahrzeugen.

23.2

Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung einer Gefahrenquelle in einer Wohnung.

23.3

Wohnung ist jede tatsächlich bewohnte oder Wohn-, Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszwecken dienende Räumlichkeit, ferner anderes befriedetes Besitztum. Wohnungen sind demnach auch zu den genannten Zwecken genutzte bewegliche Sachen wie Schiffe, Wohnwagen, Zelte, Schlafkojen in Lastkraftwagen. Zum befriedeten Besitztum gehören auch eingefriedete Grundstücke.

23.4

Inhaber einer Wohnung ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt, also auch Mieter, Untermieter, Hotelgäste. Bei Gemeinschaftsunterkünften, Internaten, Obdachlosenasylen sind nur die Leiter oder deren Beauftragte Inhaber.

23.5

Die Einwilligung kann neben dem oder für den Inhaber auch dessen gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter erteilen.

23.6

Art. 23 * gilt nicht für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen allein zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

23.7

Art. 23 * regelt, gegen wen die Maßnahme gerichtet ist; daher sind die Art. 7, 8 und 10 insoweit nicht anzuwenden.

23.8

Wegen des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr im Sinn des Art. 23*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 wird auf Nummer 10.2 verwiesen.

23.9

Die Durchsuchung einer Wohnung muss sich auf die Suche dessen beschränken, was Anlass und Zweck der Durchsuchung ist. Sollen Personen oder Sachen in der Wohnung durchsucht werden, so sind hierfür die Art. 21 bzw. 22* maßgebend.

23.10

Das Betretungsrecht nach Art. 23*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 setzt keine konkrete Gefahr voraus. Die Befugnis dient der Verhütung dringender Gefahren durch polizeiliche Präsenz. Die Befugnis nach Art. 23*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 beschränkt sich auf die Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne jeglichen Aufwand wahrgenommen werden. Weiter gehende Eingriffe wie Identitätsfeststellung oder Durchsuchung sind nur unter den Voraussetzungen der Art. 13, 21 oder 22* oder nach strafprozessualen Vorschriften zulässig. Die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinn des Absatzes 3 brauchen sich nicht auf bestimmte Personen oder bestimmte Straftaten zu beziehen. Es müssen jedoch begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass an den in Absatz 3 bezeichneten Orten die dort genannten Tätigkeiten stattfinden.

23.11

Der Öffentlichkeit zugänglich im Sinn des Art. 23*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 4 sind Räume und Grundstücke, deren Besuch im Prinzip jedermann aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Einwilligung des Inhabers freisteht, wie beispielsweise Gaststätten, Theater, Lichtspielhäuser, Badeanstalten, Ausstellungen, Kaufhäuser, Geschäfts- oder Betriebsräume mit Publikumsverkehr, Spielsalons. Dass das Betreten von Räumlichkeiten bestimmten Personengruppen untersagt ist (beispielsweise Kindern und Jugendlichen, Personen in nicht erwünschter Kleidung), steht der öffentlichen Zugänglichkeit nicht entgegen. Absatz 4 gestattet auch das Betreten von Räumlichkeiten, die zur Zeit des Betretens nicht mehr öffentlich zugänglich sind, sofern sich darin noch Personen aufhalten, die diese Räumlichkeiten betreten haben, als sie öffentlich zugänglich waren. Ist eine Räumlichkeit nur für einen abgegrenzten Personenkreis bestimmt (z.B. für Betriebsangehörige, Lieferanten, Clubmitglieder) und sind Vorkehrungen getroffen, andere am Betreten der Räumlichkeit zu hindern, so sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht gegeben. Wird das Betreten einer Räumlichkeit vom Erwerb einer Eintrittskarte oder einer mit der Eintrittskarte verbundenen nominellen Clubmitgliedschaft abhängig gemacht, so ist eine solche Räumlichkeit gleichwohl der Öffentlichkeit zugänglich.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.