Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
8
Zu Art. 8 (Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen)

8.1

Auf Nummer 7.1 und 7.2 wird hingewiesen.

8.2

Auch Tiere, Flüssigkeiten, gasförmige Stoffe und Sachgesamtheiten sind Sachen im Sinn des Art. 8.

8.3

Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit - berechtigt oder unberechtigt - auf die Sache hat.

8.4

Die Gefahr kann von der dauernden oder vorübergehenden Beschaffenheit einer Sache ausgehen, aber auch von der Lage, in der sich eine an sich ungefährliche Sache befindet.

8.5

Auf ein Verschulden für die Beschaffenheit oder Lage der Sache kommt es nicht an; die Gefahr, die von der Sache ausgeht, kann auch durch höhere Gewalt oder durch Veränderungen der Sache durch Umwelteinwirkungen oder durch Schädigungen seitens Dritter entstanden sein.

8.6

Art. 8 Abs. 2 setzt voraus, dass andere als der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache an dieser berechtigt sind; die Berechtigung kann dinglicher Natur (Eigentum, Nießbrauch) oder schuldrechtlicher Art (Miete, Pacht, Verwahrung, Auftrag) sein. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt übt diese auch dann ohne Willen des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten im Sinn des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 aus, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Berechtigten ausübt.

8.7

Art. 8 Abs. 3 setzt voraus, dass jemand das Eigentum an einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht, gemäß §§ 928, 959 BGB aufgegeben hat. Art. 8 Abs. 3 setzt voraus, dass die Gefahr bereits vor der Aufgabe des Eigentums von der Sache ausging oder durch die Aufgabe des Eigentums verursacht worden ist.

8.8

Die Verantwortlichkeit entfällt
a)
im Fall des Art. 8 Abs. 1, wenn die tatsächliche Sachherrschaft des Verantwortlichen endet,
b)
im Fall des Art. 8 Abs. 2, wenn die Berechtigung an der Sache endet,
c)
im Fall des Art. 8 Abs. 3, wenn ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft an der herrenlosen Sache begründet.
Ist eine neue Anordnung gegen einen Verantwortlichen getroffen worden, dessen Verantwortlichkeit später entfällt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Anordnung unter der stillschweigenden Bedingung der Sachherrschaft oder Berechtigung getroffen worden ist; mit dem Wegfall der Verantwortlichkeit wird die Anordnung daher ungültig; sie geht nicht auf einen neuen Verantwortlichen über, so dass erforderlichenfalls gegen den neuen Verantwortlichen eine neue Anordnung zu erlassen ist.

8.9

Nummer 7.6 gilt entsprechend. Sind Personen nach Art. 7 und Art. 8 nebeneinander verantwortlich, so soll zunächst der nach Art. 7 Verantwortliche in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass die Inanspruchnahme des Verantwortlichen nach Art. 8 zweckmäßig und verhältnismäßig ist. Dabei sollen als Kriterien die sachliche und örtliche Nähe zur Gefahrenquelle, die Eignung, das Ausmaß der Nachteile, die der Allgemeinheit und den in Anspruch zunehmenden Verantwortlichen erwachsen, und die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit möglichst berücksichtigt werden.