Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
55
Zu Art. 55 (Ersatzvornahme)

55.1

Art. 55*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Polizei nicht dazu, einem anderen die Ausführung der Ersatzvornahme zu gebieten; eine solche Befugnis kann sich im Ausnahmefall aus Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 des Gesetzes ergeben.

55.2

Vertretbar ist eine Handlung, wenn sie nicht nur vom Betroffenen persönlich (z.B. Abgabe einer Erklärung), sondern ohne Änderung ihres Inhalts auch von einem anderen vorgenommen werden kann.

55.3

Nach Art. 55*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist der Betroffene kostenpflichtig, an den die Anordnung ergangen ist.