Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
16
Zu Art. 16 (Platzverweisung)

16.1

Eine Anordnung nach Art. 16 kann sich auch auf Fahrzeuge oder andere Sachen (z.B. Tiere) erstrecken, die die Betroffenen bei sich haben; erforderlichenfalls sind die Betroffenen hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

16.2

Die Platzverweisung kann auch in Räumen erfolgen. Der Inhaber einer Wohnung im Sinn des Art. 23* S darf jedoch nur dann an deren Betreten gehindert werden oder aus ihr verwiesen werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr diese Beschränkung seines Grundrechts aus Art. 13 GG erfordert.
Die Art. 7, 8 und 10 sind zu beachten. Ist eine Menschenmenge von einem Ort zu verweisen oder ist ihr das Betreten eines Ortes zu verbieten, weil einzelne Personen in der Menschenmenge durch ihr Verhalten eine konkrete Gefahr verursachen, so sind auch die anderen Personen in der Menschenmenge im Sinn des Art. 7 verantwortlich, weil sie durch ihre Gegenwart die Gefahr verstärken. Soweit die Gefahr dadurch abgewendet werden kann, ist die Platzverweisung jedoch in erster Linie gegen die Personen zu richten, die die Gefahr verursacht haben.

16.3

Art. 16*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

atz 2 setzt nicht voraus, dass die Adressaten des Platzverweises aktiv den Einsatz der Feuerwehr, von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern. Vielmehr reicht es aus, wenn allein die Anwesenheit von Menschen oder Fahrzeugen ein Hindernis für die Zufahrt oder Abfahrt von Fahrzeugen oder für sachdienliche Hilfemaßnahmen darstellt.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.