Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
61
Zu Art. 61 (Begriffsbestimmung des unmittelbaren Zwangs)

61.1

Dass Reizstoffe gegenüber dem bisherigen Recht nicht mehr als Waffen, sonder als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anzusehen sind, hat keine praktische Bedeutung.

61.2

Wegen der in Art. 61*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 genannten Sprengmittel wird auf Art. 69*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 4 hingewiesen.

61.3

Einsatz von Tränengas und Nebelerzeugern

61.3.1

Tränengas-Wurfkörper und Nebelwurfkörper (Nebelbüchsen) sind keine Handgranaten im Sinn des Art. 61*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 4, sondern Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinn des Art. 61*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3.

61.3.2

Das Verschießen von Tränengas- oder Nebelkörpern ist kein Schusswaffengebrauch im Sinn dieses Gesetzes (vgl. Art. 61*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 und 4).

61.4

Hinsichtlich der Maschinengewehre und Handgranaten wird auf Art. 69* hingewiesen.

61.5

Diensthunde müssen für ihre Aufgaben abgerichtet sein; sie dürfen nur von einem ausgebildeten Diensthundeführer eingesetzt werden. Dienstpferde dürfen nur von ausgebildeten Reitern eingesetzt werden. Zum Abdrängen einer Menschenmenge dürfen Dienstpferde nur gebraucht werden, wenn ihre Abrichtung diese Verwendung umfasst hat. Einzelheiten der Abrichtung und des Einsatzes von Diensthunden und Dienstpferden regeln Dienstvorschriften.

61.6

Dienstfahrzeuge dürfen gegen Menschen eingesetzt werden, um Straßen, Plätze oder andere Grundstücke zu räumen. Der Einsatz ist nicht zulässig in der Absicht, Menschen zu verletzen.

61.7

Zum Absperren von Straßen, Plätzen oder anderem Gelände ist die Verwendung dafür geeigneter Hilfsmittel, z.B. von Seilen, Draht, Stacheldraht, Spanischen Reitern, Dienstfahrzeugen, Nagelböden und -bändern und Sperrgittern zulässig.

61.8

Wasserwerfer dürfen gegen Menschen eingesetzt werden, wenn weniger beeinträchtigende Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Der Einsatz von Wasser aus Wasserwerfern oder aus anderen Geräten kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Menschenmenge aufgelöst werden soll, weil sie polizeiliche Anordnungen nicht befolgt.

61.9

Reizstoffe (z.B. Tränengas) dürfen nur gebraucht werden, wenn der Einsatz anderer Hilfsmittel oder einfacher körperlicher Gewalt (Zurückdrängen) keinen Erfolg verspricht oder wenn durch den Einsatz von Reizstoffen die Anwendung von Waffen vermieden werden kann. Der Gebrauch von Reizstoffen kann insbesondere zulässig sein gegen eine Menschenmenge, die sich polizeilichen Anordnungen widersetzt. In geschlossenen Räumen dürfen Reizstoffe in aller Regel nur angewendet werden, wenn sich jemand gegen eine Festnahme gewaltsam, insbesondere mit Waffen, zur Wehr setzt.

61.10

In jedem Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist Art. 4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) besonders zu berücksichtigen.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.