Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
53
Zu Art. 53 (Zulässigkeit des Verwaltungszwangs)

53.1

Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte der Polizei haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei handelt und das Gericht nicht durch Anordnung die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder hergestellt hat.

53.2

Art. 53*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 ergänzt den Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Er setzt eine Befugnis der Polizei zu dem Rechtseingriff und die Erforderlichkeit der Zwangsanwendung voraus. Art. 4 ist in diesem Rahmen besonders zu berücksichtigen.