Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
56
Zu Art. 56 (Zwangsgeld)

56.1

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Polizei wird nur in seltensten Fällen in Betracht kommen, da mit diesem Zwangsmittel die Gefahren, die die Polizei abzuwenden hat, in aller Regel nicht rechtzeitig abgewehrt werden können, so dass dieses Zwangsmittel keinen Erfolg verspricht.

56.2

Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes sind die Hartnäckigkeit des Betroffenen, seine finanzielle Leistungsfähigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

56.3

Der Betrag des Zwangsgeldes muss in bestimmter Höhe (also nicht „bis zu 150 €“) festgesetzt werden.