Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
42
Zu Art. 42 (Datenübermittlung an die Polizei)

42.1

Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an die Polizei ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn öffentliche Stellen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Bevorstehen oder Vorliegen einer Straftat haben. In diesen Fällen sind die öffentlichen Stellen berechtigt, in bestimmten Fällen (vgl. §§ 138, 323 c StGB oder Garantenstellung eines Bediensteten, z.B. als Amtsvormund) sogar verpflichtet, die Daten über die bevorstehende Gefahr beziehungsweise die bereits eingetretene Störung oder die bevorstehende Begehung einer Straftat der Polizei zu übermitteln.

42.2

In Abs. 1 Satz 2 findet der auch in Art. 30 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 enthaltene datenschutzrechtliche Grundsatz, wonach Datenspeicherungen durch die Polizei „auf Vorrat“ unzulässig sind, eine spezialgesetzliche Ausprägung.
Soweit übermittelte Daten zur polizeilichen Aufgabenerfüllung offensichtlich nicht mehr benötigt werden, schreibt Abs. 1 Satz 2 deren Vernichtung vor. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO) bleibt unberührt.

42.3

Absatz 2 Satz 1 regelt den Fall des Ersuchens einer Polizeidienststelle an eine öffentliche Stelle um Übermittlung personenbezogener Daten. Abgesehen von den im Sozialgesetzbuch oder in gerichtlichen Verfahrensordnungen enthaltenen Sondervorschriften hat die ersuchte Stelle nur zu prüfen, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei (Art. 2 Abs. 1 bis 4) liegt. Soweit im Einzelfall Anlass hierzu besteht, prüft sie auch die Rechtmäßigkeit des Ersuchens; dabei sind die zur Prüfung erforderlichen Angaben von der Polizei zu machen.

42.4

Absatz 2 Satz 5 bestimmt, dass die ersuchte öffentliche Stelle die erbetenen personenbezogenen Daten an die Polizei zu übermitteln hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Polizei und ersuchter Behörde entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der Datenübermittlung.

42.5

Unberührt bleibt die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungsbehörden.