Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
71
Zu Art. 76 (Verhältnis zum Kostengesetz)

71.1

Der Vorrang der Kostenbestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes vor den Regelungen über die grundsätzliche Kostenfreiheit polizeilicher Amtshandlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 des Kostengesetzes wird durch Art. 76*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Satz 1 klargestellt (lex specialis).

71.2

In der Polizeikostenverordnung vom 2. März 1994 (GVBl S. 177) sind die nach dem Polizeiaufgabengesetz zu erhebenden Gebühren bestimmt und die pauschale Abgeltung bestimmter Auslagen geregelt.