Der Vorrang der Kostenbestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes vor den Regelungen über die grundsätzliche Kostenfreiheit polizeilicher Amtshandlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 des Kostengesetzes wird durch Art. 76
*Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.
Satz 1 klargestellt (lex specialis).
In der Polizeikostenverordnung vom 2. März 1994 (GVBl S. 177) sind die nach dem Polizeiaufgabengesetz zu erhebenden Gebühren bestimmt und die pauschale Abgeltung bestimmter Auslagen geregelt.