Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
48
Zu Art. 48 (Auskunftsrecht)

48.1

Auf Antrag ist dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (Abs. 1 Satz 1).

48.2

In dem Antrag sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und der Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet werden. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich, wohl aber Einsichts- und Urteilsfähigkeit.

48.3

Das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, wird von den Polizeipräsidien und dem Landeskriminalamt nach den Richtlinien über die Führung kriminalpolizeilicher Sammlungen bestimmt. Kosten für die Auskunftserteilung werden von der Polizei nicht erhoben (Art. 76).

48.4

Absatz 2 erhält eine Aufzählung von Versagungsgründen, in denen eine Auskunft unterbleibt. Soweit der Versagungsgrund nur für einen Teil der gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, ist im Übrigen eine Auskunft zu erteilen (so genannte Teilauskunft).

48.5

Wird die Auskunftserteilung bei Vorliegen eines Versagungsgrundes abgelehnt, bedarf die Ablehnung keiner Begründung. Der Betroffene ist jedoch nach Abs. 3 Satz 2 darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

48.6

Unterbleibt die Auskunft, so ist sie auf Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Dieser bestätigt entweder die Auskunftsverweigerung oder erteilt die beantragte Auskunft oder regt die Löschung des betreffenden Datensatzes an.

48.7

Art. 48 gilt nicht für den Bereich der Strafverfolgung (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG), da insoweit die besonderen Regelungen des Strafverfahrensrechts Anwendung finden.