Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
68
Zu Art. 68 (Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge)

68.1

Menschenmenge im Sinn des Art. 68*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Satz 1 ist eine größere Anzahl von Personen, die kraft ihrer Zahl eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung herbeiführen kann. Zum Begriff der Menschenmenge gehört jedoch nicht notwendig, dass sie „ungemessen“ ist. Notwendig ist jedoch eine gewisse räumliche Konzentration (Zusammenrottung).

68.2

Schwerwiegende Gewalttat im Sinn dieser Vorschrift sind mit Strafe bedrohte Handlungen, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden und besonders wichtige Rechtgüter oder für die Allgemeinheit wichtige Einrichtungen verletzen, insbesondere Körperverletzungsdelikte, gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen aller Art (§ 106 ff. StGB), Nötigung von Verfassungsorganen unter Gewaltanwendung (§§ 105 und 106 StGB), vorsätzliche erhebliche Sachbeschädigung lebensnotwendiger Einrichtungen (insbesondere von Versorgungsanlagen oder Kernenergieanlagen), von Behördengebäuden oder von unersetzlichen Kulturgütern. Solche Gewalttaten müssen, damit die Befugnisse nach Art. 68*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 gegeben sind, nicht bereits begangen werden, vielmehr reicht es aus, wenn die Gewalttaten unmittelbar bevorstehen.

68.3

Für den Fall eins Schusswaffengebrauchs gegen Personen in einer Menschenmenge kommt der Androhung des Schusswaffengebrauchs besondere Bedeutung zu. Zwischen den Warnschüssen soll möglichst so viel Zeit verstreichen, dass sich insbesondere Unbeteiligte aus der Menge entfernen können.