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Zu Art. 54 (Zwangsmittel)
Die Zwangsmittel stimmen mit denen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes überein. Die Ersatzzwangshaft ist in Art. 54 nicht aufgeführt, weil sie kein selbstständiges Zwangsmittel und auch keine polizeiliche Zwangsmaßnahme darstellt.
[Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.