Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
41
Zu Art. 41 (Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs)

41.1

Art. 41 gibt der Polizei die Befugnis, personenbezogene Daten ausnahmsweise auch an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln.

41.2

Von sich aus kann die Polizei personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies für einen der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Zwecke erforderlich ist (z.B. Vermisstensuche, Warnung vor entwichenen Gewalttätern, Hinweis auf Trickbetrüger).

41.3

Auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs kann eine Datenübermittlung durch die Polizei nur dann erfolgen, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse (insbesondere die Durchsetzung von Unterhaltstiteln) an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 1). Darüber hinaus können einem Auskunftsbegehrenden auf Antrag nach Nr. 2 bestimmte personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit er nur ein berechtigtes Interesse (ein von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes ideelles oder vermögenswertes Interesse) geltend macht, offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung verweigern würde (z.B. Auskünfte der Polizei gegenüber Angehörigen von Verkehrsunfallopfern, die sich nach deren Verbleib erkundigen).