Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte der Polizei haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen der Polizei handelt und das Gericht nicht durch Anordnung die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder hergestellt hat.
Art. 53
*Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.
Abs. 2 ergänzt den Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Er setzt eine Befugnis der Polizei zu dem Rechtseingriff und die Erforderlichkeit der Zwangsanwendung voraus. Art. 4 ist in diesem Rahmen besonders zu berücksichtigen.