Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
7
Zu Art. 7 (Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen)

7.1

Die Art. 7, 8 und 10 sind keine Befugnisgrundlagen, sie bestimmen lediglich, gegen wen Maßnahmen gerichtet werden dürfen. Personen im Sinn dieser Vorschriften können natürliche oder juristische Personen sein. Auch Hoheitsträger unterliegen materiell dem Recht der Gefahrenabwehr. Von Eingriffsmaßnahmen gegen Hoheitsträger in deren hoheitlichem Tätigkeitsbereich ist jedoch grundsätzlich abzusehen; in solchen Fällen hat sich die Polizei darauf zu beschränken, den Hoheitsträger auf die Gefahr hinzuweisen und notfalls dessen Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

7.2

Die Art. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden, soweit die typisierten Befugnisbestimmungen (vgl. Art. 12 ff.) oder andere Rechtsvorschriften (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2) bestimmen, gegen wen eine Maßnahme gerichtet werden kann.

7.3

Art. 7 Abs. 1 setzt voraus, dass eine Person unmittelbar durch ihr Verhalten oder ihren Zustand die Gefahr hervorgerufen hat. Ein Unterlassen einer Handlung kann nur dann eine Gefahr im Sinn des Art. 7 Abs. 1 verursachen, wenn der Betreffende rechtlich zum Handeln verpflichtet ist. Auch wer durch sein Verhalten eine Situation absichtlich herbeiführt, in der zwangsläufig von Dritten eine Gefahr ausgeht, verursacht im Sinn des Art. 7 Abs. 1 diese Gefahr. Auf Verschulden oder ein Mindestalter kommt es für Art. 7 Abs. 1 nicht an.

7.4

Die Pflicht zur Aufsicht über eine Person im Sinn vom Art. 7 Abs. 2 kann sich aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun (tatsächliche Übernahme der Aufsicht) ergeben.

7.5

Die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn nach Art. 7 Abs. 3 bezieht sich nur auf Handlungen des Gehilfen in Ausführung, nicht lediglich bei der Gelegenheit der Verrichtung.

7.6

Auch mehrere Personen können zugleich verantwortlich nach Art. 7 sein. Von mehreren Verantwortlichen soll zunächst derjenige in Anspruch genommen werden, der die Gefahr am schnellsten und sichersten abwenden oder beseitigen kann; Art. 4 ist dabei zu beachten.