Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
43
Zu Art. 43 (Datenabgleich innerhalb der Polizei)

43.1

Absatz 1 gibt der Polizei die Befugnis, personenbezogene Daten eines in Art. 7 oder 8 genannten Störers mit dem Inhalt polizeilicher Dateien (z.B. dem Kriminalaktennachweis) mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung abzugleichen (polizeilicher Datenabgleich).

43.2

Für Personen, die nicht unter Art. 7 oder 8 fallen, lässt Satz 2 einen Datenabgleich nur dann zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen (vgl. Nr. 36.3), dass der Datenabgleich zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist (z.B. zur Grenzkontrolle, Flughafenkontrolle).

43.3

Absatz 1 Satz 3 gibt der Polizei die Befugnis, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten auch mit dem aktuellen Fahndungsbestand (INPOL) abzugleichen. Fahndungsbestand sind die jeweils aktuellen Fahndungsdaten, die in die entsprechenden Dateien des Bundes- oder des Landeskriminalamtes eingestellt sind.

43.4

Absatz 1 Satz 4 bestimmt, dass der Betroffene für die Dauer des Datenabgleichs angehalten werden kann. Dies gilt nicht für den Fall einer Befragung nach Art. 12. Darüber hinausgehende Freiheitsbeschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 zulässig.