Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
67
Zu Art. 67 (Schusswaffengebrauch gegen Personen)

67.1

Für die Befugnis zum Schusswaffengebrauch nach Art. 67* kommt es zum Teil darauf an, ob eine rechtswidrige Tat ein Verbrechen oder Vergehen darstellt. Das richtet sich gemäß § 12 StGB nach der für die Straftat angedrohten Mindeststrafe. Hierbei ist nur der Regelstrafrahmen maßgebend. Schärfungen und Milderungen nach dem Allgemeinen Teil des StGB (z.B. bei Versuch, Beihilfe, verminderter Schuldfähigkeit) oder für besonders schwere Fälle (z.B. §§ 243, 263, Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB) oder minder schwere Fälle (z.B. § 154 Abs. 2 StGB) bleiben außer Betracht.

67.2

§ 100 Strafvollzugsgesetz wendet sich nur an Bedienstete der Justizvollzugsanstalten. Durch Art. 67*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 5 PAG werden diese Befugnisse auch der Polizei übertragen. Sie überschneiden sich zum Teil mit Art. 67*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 4.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.