Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
38
Zu Art. 38 (Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten)

38.1

Absatz 1 enthält eine Generalklausel zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Polizei in Akten oder Dateien. Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben (Art. 2 Abs. 1 bis 4) für eine zeitlich befristete Dokumentation (z.B. Aufzeichnungen von Gesprächen über Notruf 110) oder zur Vorgangsverwaltung (Aktenregistratur auf EDV-Basis) erforderlich ist. Dies bestimmt sich insbesondere nach den Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS) und den Errichtungsanordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

38.2

Absatz 1 stellt insbesondere die Rechtsgrundlage für die Führung von Kriminalakten über Störer und Straftatenverdächtige dar. Dabei spielt es keine Rolle, welche Art von Datenträger für die Speicherung verwendet wird.

38.3

Als Ausnahme von dem in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 enthaltenen Zweckbindungsgebot stellt Art. 38 Abs. 2 Satz 1 klar, dass eine Übernahme von Strafermittlungsdaten in kriminalpolizeiliche Sammlungen für Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (vgl. Art. 31 Abs. 1 Nr. 1), zulässig ist.

38.4

Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht entfallen ist. Dies kommt insbesondere bei einem rechtskräftigen gerichtlichen Freispruch oder beim Wegfall des ursprünglichen Tatverdachts infolge der Überführung des tatsächlichen Täters in Betracht. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beseitigt für sich allein den Tatverdacht der Polizei nicht.

38.5

Die nach Art. 37 Abs. 3 festzulegenden Prüfungstermine (Speicherung in Dateien) oder Aufbewahrungsfristen (Speicherung in Akten) sind für Erwachsene auf 10 Jahre, bei Jugendlichen auf 5 Jahre und bei Kindern auf höchstens 2 Jahre festgesetzt. Die Fristen sind Regelfristen; nach Abs. 2 Satz 4 sind in Fällen von geringerer Bedeutung kürzere Fristen festzusetzen.

38.6

Absatz 3 bestimmt, dass in den in Art. 36 Abs. 1 genannten Fällen abweichend von den in Abs. 2 genannten Regelfristen längere Fristen festgelegt werden können. Bei Beschuldigten oder Tatverdächtigen einer Sexualstraftat, insbesondere des Kindsmissbrauchs (13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen §§ 183 a, 184 Abs. 1 und 2, 184 a, 184 b StGB) oder Gewaltdelikten mit sexuellem Hintergrund (insbesondere Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit - 16. und 17. Abschnitt des StGB), sind die in Art. 36 Abs. 1 genannten Prognosekriterien in der Regel erfüllt. Die Aussonderungsprüffrist für Fälle nach Satz 2 beträgt in der Regel 20 Jahre. Bei Jugendlichen ist im besonderen Maße zu prüfen, ob im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles von der Vorgabe der verlängerten Frist abzusehen ist (z.B. bei typischen Jugendverfehlungen). Bei tatverdächtigen Kindern kann in begründeten Einzelfällen (z.B. Schwere der Tat, besondere Umstände der Tatausführung, begründete Wiederholungsgefahr) die Aussonderungsprüffrist ebenfalls auf 20 Jahre verlängert werden. In den übrigen in Art. 36 Abs. 1 genannten Fällen (insbes. Organisierte Kriminalität, Rauschgiftkriminalität, Terrorismus) kann die Regelfrist von vornherein um drei Jahre verlängert werden. Soll nach Ablauf der Regelfrist oder der verlängerten Frist in begründeten Fällen die Speicherung fortgesetzt werden, so hat nach spätestens drei Jahren die Prüfung der Möglichkeit einer Aussonderung erneut zu erfolgen.

38.7

Nach Abs. 4 kann die Polizei personenbezogene Daten (so genannte „Eckdaten“) auch zur Aus- und Fortbildung nutzen. Diese Daten sind jedoch in aller Regel zu anonymisieren, so dass keine Rückschlüsse auf die jeweils betroffene Person möglich sind. Wenn die Anonymisierung nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand möglich ist oder dem Aus- oder Fortbildungszweck entgegensteht, kann sie unterbleiben, soweit dies nicht den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten widerspricht. Die jeweilige Dienststelle hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ausnahmsweise eine Verwendung personenbezogener nicht anonymisierter Daten für Zwecke der Aus- und Fortbildung in Betracht kommt.