Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
27
Zu Art. 27 (Verwertung, Vernichtung)

27.1

Wegen des Begriffs der Wertminderung wirf auf Nummer 26.6* hingewiesen. Eine Verwertung nach Art. 27*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 1 ist auch dann - unbeschadet einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Polizei - zulässig, wenn der Verderb oder die wesentliche Wertminderung auf nicht ordnungsgemäße Verwahrung zurückzuführen ist.

27.2

Art. 27*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 2 setzt voraus, dass die unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten nicht durch die Beauftragung eines Dritten mit der Verwahrung oder auf sonstige Weise abgewendet werden können. Unverhältnismäßig sind Kosten, die den Wert der Sache übersteigen. Übernimmt der Betroffene die Kosten, so kommt eine Verwertung nach Nummer 2 nicht in Betracht. Unverhältnismäßig große Schwierigkeiten können sich aus dem Umfang oder der Beschaffenheit der Sache ergeben, beispielsweise bei Sachen oder Stoffen, für die sich kein Aufbewahrungsort oder Betreuer finden lässt.

27.3

Berechtigter im Sinn des Art. 27*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 4 ist jeder, der Eigentümer der Sache ist oder ein Recht zum Besitz der Sache hat (beispielsweise Mieter, Pächter, Entleiher, Pfandgläubiger). Die Frist nach Nummer 4 beginnt im Zeitpunkt der Sicherstellung zu laufen.

27.4

Art. 27*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 5 setzt voraus, dass die Sicherstellungsgründe entfallen sind und ein Berechtigter und sein Aufenthaltsort der Polizei bekannt sind. Der Begriff des Berechtigten in Nummer 5 stimmt mit dem in Nummer 4 überein. Sind der Polizei mehrere Berechtigte bekannt, so soll die Mitteilung nach Nummer 5 jedem Berechtigten zugestellt werden. Die Frist ist so zu bemessen, dass der Berechtigte in der Lage ist, der Aufforderung nachzukommen; die Entfernung des Aufenthaltsortes des Berechtigten vom Verwahrungsort und sonstige bekannte Hinderungsgründe (z.B. Urlaub) sollen berücksichtigt werden. Werden solche Umstände später bekannt, ist die Frist neu zu bemessen. Kann der Berechtigte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, ist eine Verwertung nach Absatz 1 Nr. 2 zulässig.

27.5

Die Anhörung nach Absatz 2 soll in der Regel schriftlich erfolgen, wenn die Verwertung nicht besonders eilbedürftig ist. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sich Berechtigte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln lassen oder durch die durch Anhörung bewirkte Verzögerung der Verwertung der voraussichtliche Erlös vermindert würde.

27.6

Die Anordnung des freihändigen Verkaufs nach Art. 27*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 Satz 2 und dessen Zeit und Ort sind dem Berechtigten mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme dies erlauben.

27.7

Eine Sache wird dann im Sinn des Absatzes 4 unbrauchbar gemacht, wenn sie so geändert wird, dass sie ihrer ursprünglichen objektiven Zweckbestimmung, mit der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden sind, nicht mehr dienen kann. Nach der Unbrauchbarmachung ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist (Art. 28* Abs. 1).

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.