Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
58
Zu Art. 58 (Unmittelbarer Zwang)

58.1

Der Begriff des unmittelbaren Zwangs ist in Art. 61* definiert.

58.2

Andere Zwangsmittel sind auch dann unzweckmäßig, wenn sie dem Betroffenen einen größeren Nachteil verursachen würden als die Anwendung unmittelbaren Zwangs.

58.3

Die Kostenpflicht gilt nur für die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Bereich der Gefahrenabwehr. Kostenpflichtig ist der Veranlasser im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (Art. 58 Abs. 3 Satz 2).

58.4

Die Kostenpflicht nach Art. 58*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 bzw. Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Polizeikostenverordnung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Konsequenz aus der von der Polizei getroffenen Maßnahme des unmittelbaren Zwangs oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme. Ob und welche Maßnahmen in der jeweiligen Situation zu treffen sind, entscheidet der polizeiliche Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei bleibt die etwaige kostenrechtliche Folge nach der Polizeikostenverordnung außer Betracht.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.