Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
18
Zu Art. 18 (Richterliche Entscheidung)

18.1

Art. 18 * trägt dem Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes Rechnung. Soweit eine nach Art. 15*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 angeordnete und durchgeführte Vorführung wegen ihrer kurzen Dauer nur eine Freiheitsbeschränkung nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes darstellt, ist Art. 18*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

auf sie nicht anzuwenden (vgl. Nr. 15.4).

18.2

Die richterliche Entscheidung ist bereits vor der Ingewahrsamnahme herbeizuführen, wenn dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird.

18.3

Würde die Herbeiführung einer vorherigen richterlichen Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden, so ist die Entscheidung ohne jede Verzögerung, die nicht aus sachlichen Gründen geboten ist, (unverzüglich) nachzuholen, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

18.4

Nach einer Entlassung aus dem Gewahrsam ist die richterliche Entscheidung nicht mehr nachzuholen.

18.5

Art. 18*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 PAG regelt die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages für den Fall, dass die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet wurde. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung bei dem zuständigen Amtsgericht nachträglich Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung stellen.

18.6

Art. 18*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für die gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 18*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 und 2 sowie das anzuwendende gerichtliche Verfahren. In den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung noch andauert, wird unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit der Entscheidung das Amtsgericht für zuständig erklärt, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird. Für die Fälle des nachträglichen Feststellungsantrags richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ingewahrsamnahme durch die Polizei.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.