Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
66
Zu Art. 66 (Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch)

66.1

Der Schusswaffengebrauch gegen Menschen ist die äußerste Maßnahme des unmittelbaren Zwangs. Der Polizeibeamte hat daher vorher Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen.

66.2

Wird die Schusswaffe gegen Menschen gebraucht, so ist nach Möglichkeit auf die Beine zu zielen. Hierbei ist zu bedenken, dass ein Fehlschuss Menschenleben gefährden kann. Soll jemand fluchtunfähig gemacht werden, so ist vom Schusswaffengebrauch abzusehen, wenn der Polizeibeamte ohne Verletzung anderer Pflichten durch Nachteile oder durch Hilfsmittel körperlicher Gewalt (z.B. Diensthunde) oder durch Zwangsangwendung gegen Sachen den Flüchtenden anhalten kann. Richtet sich der Schusswaffengebrauch gegen ein fahrendes Fahrzeug, so ist die Wirkung eines solchen Schusswaffengebrauchs auf die Insassen des Fahrzeugs und auf sonstige Personen besonders zu berücksichtigen. Führt der Schusswaffengebrauch gegen ein Fahrzeug voraussichtlich zu einer Gefahr für Leib oder Leben von Personen, so ist er nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn der Schusswaffengebrauch gegen die Person selbst nach den Art. 66 und 67* erlaubt wäre und wenn der Schutz Unbeteiligter nach Maßgabe dieser Vorschrift berücksichtigt wird.

66.3

Art. 66*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass auch ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig ist. Wegen des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr wird auf Nummer 10.2 verwiesen. Eine Verletzung körperlicher Unversehrtheit ist insbesondere dann schwerwiegend, wenn sie voraussichtlich zu dauernder Invalidität oder zu einer dauernden erheblichen Verunstaltung führt.

66.4

Bestehen Zweifel, ob jemand noch im Kindesalter ist, so ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind handelt.

66.5

Unbeteiligter im Sinn des Art. 66*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 4 ist jeder, der bei der Tat, gegen die sich die polizeiliche Maßnahme richtet, nicht mitwirkt; die Mitwirkung in diesem Sinn kann sich darauf beschränken, die Tat, gegen die sich die polizeiliche Maßnahme richtet, verbal oder durch schlüssige Handlungen zu unterstützen. Die Geisel in der Hand von Rechtsbrechern ist unbeteiligt im Sinn des Art. 66*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 4.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.