Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
12
Zu Art. 12 (Auskunftspflicht)

12.1

Satz 1 gibt der Polizei die Befugnis, eine Person nach deren Wahrnehmung zu tatsächlichen Ereignissen oder Personen zu befragen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe nach Art. 2 machen kann. Beispiele hierfür sind der Zufallszeuge einer Gefahrenlage oder der Nachbar eines Störers. Satz 1 stellt klar, dass Befragungen auch unbeteiligter Dritter zulässig und nicht etwa auf die Ausnahmefälle des Art. 10 beschränkt sind.

12.2

Eine Auskunftspflicht der befragten Person zur Sache gegenüber der Polizei besteht aber nur im Rahmen der für die Person geltenden gesetzlichen Handlungspflichten. Nur soweit besondere gesetzliche Handlungspflichten (z.B. Garantenstellung, Nichtanzeige geplanter Straftaten § 138 StGB oder unterlassene Hilfeleistung § 323 c StGB) bestehen, ist die befragte Person auch der Polizei gegenüber zu Auskünften in der Sache verpflichtet. Die in der Strafprozessordnung geregelten Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 bis 55 StPO) gelten nur für den Bereich der Strafverfolgung. Verweigert eine befragte Person Angaben zur Sache, so sind deren Personalien – soweit zur Aufgabenerfüllung im konkreten Fall erforderlich – nach Satz 1 aufzunehmen, um spätere richterliche Feststellungen in einem etwaigen nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erleichtern. § 111 OWiG bleibt unberührt.

12.3

Satz 3 sieht vor, dass die Polizei den Betroffenen für die Dauer der Befragung anhalten kann. Eine Mitnahme zur Dienststelle ist nur unter den Voraussetzungen der Identitätsfeststellung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 3 zulässig.