Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
20
Zu Art. 20 (Dauer der Freiheitsentziehung)

20.1

Die Polizei hat von Amts wegen ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung entfallen sind. Sie hat von sich aus darauf hinzuwirken, dass der Betroffene sobald wie möglich entlassen werden kann.

20.2

Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus darf die Polizei in keinem Fall aus eigener Machtvollkommenheit eine Person festhalten.

20.3

Bei richterlicher Entscheidung beträgt die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zwei Wochen. Dieser Rahmen darf im Fall des Art. 17*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 2 nur ausgeschöpft werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Ordnungswidrigkeiten können demnach einen längerfristigen Unterbringungsgewahrsam nur rechtfertigen, wenn sie von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind. In Betracht kommen hierfür insbesondere Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot, passive Bewaffnung) und gegen Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können durch andere Maßnahmen (z.B. Sicherstellung des Fahrzeugs, Beschlagnahme des Führerscheins) wirksam bekämpft werden und kommen deshalb als Anordnungsgrund für eine längerfristige Ingewahrsamnahme im Regelfall nicht in Betracht.