Der Gebrauch der besonderen Waffen im Sinn des Art. 69 Abs. 1 ist den damit ausgerüsteten und hierfür besonders ausgebildeten Einheiten vorbehalten.
Ähnliche Explosionsmittel im Sinn des Art. 69
*Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.
Abs. 1 sind insbesondere so genannte Molotow-Cocktails.
Andere Waffen im Sinn des Art. 69
*Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.
Abs. 1 Nr. 2 sind die in Art. 61
*Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.
Abs. 4 genannten Waffen, ausgenommen Maschinengewehre und Handgranaten.
Bei den für die Anwendung von Handgranaten entsprechend anzuwendenden Vorschriften über den Schusswaffengebrauch (Art. 69 Abs. 3) handelt es sich um Art. 66
*Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 (soweit diese Vorschrift sich nicht auf den Zweck der Verhinderung der Flucht bezieht) und Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4.