Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
69
Zu Art. 69 (Besondere Waffen, Sprengmittel)

69.1

Der Gebrauch der besonderen Waffen im Sinn des Art. 69* Abs. 1 ist den damit ausgerüsteten und hierfür besonders ausgebildeten Einheiten vorbehalten.

69.2

Ähnliche Explosionsmittel im Sinn des Art. 69*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 sind insbesondere so genannte Molotow-Cocktails.

69.3

Andere Waffen im Sinn des Art. 69*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 2 sind die in Art. 61*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 4 genannten Waffen, ausgenommen Maschinengewehre und Handgranaten.

69.4

Bei den für die Anwendung von Handgranaten entsprechend anzuwendenden Vorschriften über den Schusswaffengebrauch (Art. 69 Abs. 3) handelt es sich um Art. 66*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 (soweit diese Vorschrift sich nicht auf den Zweck der Verhinderung der Flucht bezieht) und Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.