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Zu Art. 49 (Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes)
Soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften (insbesondere Strafprozessordnung, Ordnungswidrigkeitengesetz, Straßenverkehrsgesetz, Meldegesetz) keine besonderen Regelungen enthalten, findet das Bayerische Datenschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das Bayerische Datenschutzgesetz hat für alle Bereiche der polizeilichen Datenerhebung und -verarbeitung subsidiäre Geltung.