Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
24
Zu Art. 24 (Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen)

24.1

Art. 24*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 lässt die Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung nur bei Gefahr in Verzug zu. Gefahr in Verzug ist gegeben, wenn die richterliche Anordnung nicht rechtzeitig vor Eintritt des zu erwartenden Schadens ergehen könnte.

24.2

Vertreter im Sinn des Absatzes 2 Satz 2 ist derjenige, der von dem Inhaber der Wohnung als sein Vertreter bestimmt worden ist oder von dem das nach den Umständen anzunehmen ist. Die Zuziehung eines Vertreters oder einer anderen in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen ist auch erforderlich, wenn der Inhaber wegen Behinderung der Durchsuchung entfernt werden musste.

24.3

Der Wohnungsinhaber oder dessen Vertreter soll darauf hingewiesen werden, dass er eine Abschrift der Niederschrift über die Durchsuchung verlangen kann.

24.4

Betroffener im Sinn des Absatzes 5 ist der Wohnungsinhaber oder dessen Vertreter.