Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
60
Zu Art. 60 (Rechtliche Grundlagen der Anwendung unmittelbaren Zwangs)

60.1

Der 2. Unterabschnitt gilt auch für andere Tätigkeitsbereiche der Polizei als die Gefahrenabwehr, insbesondere gilt er für die polizeiliche Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit die Strafprozessordnung keine besondere Regelung des unmittelbaren Zwangs enthält.

60.2

Von den „übrigen“ Vorschriften dieses Gesetzes im Sinn des Art. 60*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 kommen insbesondere die Art. 4 bis 10 in Betracht.

60.3

Art. 60*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 gibt keine polizeirechtliche Befugnis. Die Vorschrift stellt jedoch klar, dass eine polizeiliche Maßnahme, die nach diesem Gesetz fehlerhaft ist, gleichwohl durch die zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften über die Notwehr oder den Notstand gerechtfertigt sein kann.